G-Point Cars

AGB

Unsere Unternehmensdaten:

G-POINT-CAR'S (Inh. P.Geck)
Groß-Enzersdorfer Str. 24
Eingang Lohwaggasse 1 (ggü. Hofer)
1220 Wien
UID-Nr: ATU56838257
Steuernr. 112/7665 - Finanzamt Wien 2/20/21/22
Tel.: (01) 769 96 00
Mobil: +43 699 1234 0815
Mail: info@gpointcars.at
Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Wien - Fahrzeughandel

Geschäftsbedingungen

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate. Der Verkäufer hat für die Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Für später hervorkommende Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

Garantie

Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer, sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.

Erfüllung

1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.
4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.

Eigentumsvorbehalt

1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Barzahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

Rücktritt

1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.
2. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der andere Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen.

Ankaufsüberprüfung

Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung –bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.

Stand 31.01.2018